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Die Genossenschaft wurde am 1. Juni 2006 gegründet.
In den aktuellen Statuten (siehe auch LINK Dokumente) heisst die Genossenschaft
„Strassen- und Kanalisationsgenossenschaft Tannberg".
Da in der Zwischenzeit die Kanalisation nicht mehr in den Aufgabenbereich der Genossenschaft gehört wird bereits heute der Name
Strassengenossenschaft Tannberg verwendet.

"Unter der Bezeichnung „Strassen- und Kanalisationsgenossenschaft Tannberg" besteht eine Genossenschaft im Sinne des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB), des Strassengesetzes (StrG) sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) mit Sitz in Schenkon."
Zitat Statuten

1.   Die Strassen- und Kanalisationsgenossenschaft bezweckt die Wahrung der Interessen
ihrer Mitglieder:
    1.1      Bei der Instandhaltung,bei der Erneuerung sowie bei der Benützung / beim Betrieb der imGenossenschaftsperimeter befindlichen Strassen und der dazugehörenden Anlagen,welche in dem diesen Statuten beigehefteten Plan mit hellbrauner Farbedargestellt sind; der Plan ist später wandelbar.
    1.2      Beim Unterhalt, bei derErneuerung sowie bei der Benützung / beim Betrieb der Werkleitungen,eingeschlossen Schmutz- und Meteorwasserleitungen sowie weiterer Anlagen wieBeleuchtung, Wege, Treppen etc innerhalb des Genossenschaftsperimeters gemässPlan.
2.    Die Genossenschaft hat die Absicht, nach der Gründung dievon ihr unterhaltenen Erschliessungsanlagen soweit nötig und möglich von derheutigen Eigentümerschaft zu Eigentum zu übernehmen mit den damit verbundenendinglichen Rechten wie Weg- und Leitungsrechte etc. Bei sanierungsbedürftigenAnlagen, deren Zustand sich gegenüber dem Durchschnitt der übrigenGenossenschaftsanlagen offensichtlich negativ abhebt, bleibt eine Regelung mitden bisherigen Anlageeigentümem/Unterhaltspflichtigen zum Zwecke der Wahrungder Rechtsgleichheit innerhalb der Genossenschaftsmitglieder vorbehalten.
3.    Die Genossenschaft kann weitere Strassen, Wege, Treppenund Anlagen zu Eigentum erwerben, wenn dies von der Generalversammlungbeschlossen wird und sofern die Anstösser der übernommenen Anlagen die neuanfallenden Kosten tragen und der Kostenanteil der bisherigen, für dieStrassengenossenschaft pflichtigen Liegenschaften im bisherigen Rahmenbleibt."
Zitat Statuten Artikel 2

Der Vorstand macht auf Bauausschreibungen keine Einsprachen im Namen der Strassengenossenschaft, es sei denn die Rechte der Genossenschaft seien von den Ausschreibungen direkt betroffen. 

 
   
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